Ab dem Oktober 2025 wird im gesamten SEPA-Raum die sogenannte Empfängerüberprüfung (Verification of Payee, kurz VoP) eingeführt. Dabei wird der Name des Zahlungsempfängers mit der angegebenen IBAN abgeglichen, bevor eine Überweisung freigegeben werden kann.
Die Regelung betrifft alle Euro-Überweisungen im Europäischen Wirtschaftsraum – sowohl Standard- als auch Echtzeitüberweisungen. Ziel ist es, Betrug und Fehlüberweisungen zu verhindern und die Sicherheit im Zahlungsverkehr weiter zu erhöhen.
Für Firmenkunden bedeutet dies: Der Ablauf bei Überweisungen wird sich leicht verändern. Voraussichtlich wird ein zusätzlicher Schritt im Onlinebanking angezeigt, in dem die Bank das Ergebnis der Prüfung mitteilt. Bei Abweichungen erhalten Sie einen Hinweis und können den Auftrag bei Bedarf abbrechen.
Wo Sie konkret betroffen sind
- Zahlungsausgänge
Wenn Sie Überweisungen beauftragen, werden die Empfängerdaten vor der Freigabe geprüft. Prüfen Sie frühzeitig, welche Auswirkungen dies auf Ihre Abläufe hat, und planen Sie ausreichend Vorlaufzeit ein, falls Anpassungen in Ihren Prozessen notwendig werden. - Zahlungseingänge:
Damit Zahlungen zuverlässig bei Ihnen eingehen, sollten Ihre Kundinnen und Kunden künftig – wie bisher auch – Ihren offiziellen Firmennamen verwenden. Maßgeblich ist die Bezeichnung, die im Handelsregister oder einem vergleichbaren Register eingetragen ist.
Teilen Sie Ihren Kundinnen und Kunden diese Daten frühzeitig mit und ergänzen Sie auf Rechnungen und anderen Unterlagen Ihre korrekte Firmenbezeichnung als Empfängername. So vermeiden Sie Irritationen und mögliche Verzögerungen bei Zahlungseingängen.
> Auftrag zur Berücksichtigung zusätzlicher Empfängernamen
Wie funktioniert die Empfängerüberprüfung?
Bei jeder Überweisung werden die von Ihnen eingegebene IBAN sowie der Name des Zahlungsempfängers mit den Daten bei der Empfängerbank abgeglichen.
Im OnlineBanking und in der VR Banking App wird Ihnen anschließend angezeigt:
ob der eingegebene Name exakt mit dem beim Konto hinterlegten Namen übereinstimmt,
ob eine kleinere Abweichung vorliegt – in diesem Fall wird Ihnen die korrekte Bezeichnung angezeigt, oder
ob die Angaben nicht zusammenpassen und eine deutliche Abweichung besteht.
Eingabe der Zahlenden | Bei der Empfängerbank hinterlegte Stammdaten | Ergebnis der Empfängerüberprüfung | Hinweis |
---|---|---|---|
max mustermann | Max Mustermann | Übereinstimmung | Groß- und Kleinschreibung spielt keine Rolle |
M. Mustermann | Max Mustermann | Nahezu Übereinstimmung | Wird bei einer Überweisung anstelle des vollständigen Vornamens nur das Initial verwendet, gilt dies als nahezu übereinstimmend. In diesem Fall übermittelt die Empfängerbank einen entsprechenden Namensvorschlag. |
Max Musttermann | Max Mustermann | Nahezu Übereinstimmung | Bei geringfügigen Abweichungen – etwa Tippfehlern oder einem vertauschten Buchstaben – wird dies als nahezu übereinstimmend gewertet. In diesem Fall erhalten Sie von der Empfängerbank einen Namensvorschlag. |
Marlene Mustermann | Max Mustermann | Keine Übereinstimmung | Zu große Abweichung führt zu keiner Übereinstimmung. |
Elektro GmbH | Max Mustermann | Keine Übereinstimmung | Sofern der Handelsname vom Kontoinhaber abweicht und bei der Empfängerbank keine zusätzlichen Namensangaben hinterlegt sind, führt dies zu keiner Übereinstimmung. |
Max Mustermann | Max Mustermann | Prüfung nicht möglich | Der eingegebene Name des Zahlungsempfängers konnte nicht mit den bei der Empfängerbank hinterlegten Daten abgeglichen werden. Dies kann vorkommen, wenn die Empfängerbank den Service nicht unterstützt, ein technisches Problem vorliegt oder für das Konto keine Prüfung möglich ist. |
Wenn die Angaben abweichen
Stellt die Empfängerüberprüfung fest, dass die bei der Empfängerbank hinterlegten Daten nicht oder nur teilweise mit Ihren Angaben übereinstimmen, erhalten Sie einen Hinweis auf die möglichen Folgen.
Die Entscheidung liegt bei Ihnen: Sie können den Auftrag trotz Abweichung freigeben, die Angaben korrigieren oder die Überweisung neu erfassen.
Wichtig: Eine Überweisung wird nicht allein aufgrund des Ergebnisses der Empfängerüberprüfung abgewiesen. Unverändert bestehen jedoch die bisherigen Gründe weiter, die zu einer Abweisung im Zahlungsverkehr führen können.
Wenn die Empfängerüberprüfung nicht möglich ist
In Einzelfällen kann die Empfängerüberprüfung nicht durchgeführt werden – etwa bei technischen Störungen, wenn das Zielkonto kein Zahlungskonto ist, die Bank des Empfängers die Prüfung nicht unterstützt oder wenn das Konto außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) geführt wird.
In solchen Fällen erhalten Sie einen Hinweis, dass kein Abgleich zwischen Name und IBAN erfolgen konnte. Sie entscheiden anschließend selbst, ob Sie die Überweisung dennoch freigeben möchten oder den Auftrag zu einem späteren Zeitpunkt erneut anlegen.
Empfängerüberprüfung bei Sammelüberweisungen
Bei Sammelüberweisungen und Sammelaufträgen mit Echtzeitüberweisungen in Euro können Firmenkunden selbst entscheiden, ob eine Empfängerüberprüfung durchgeführt werden soll („Opt-in“) oder ob darauf verzichtet wird („Opt-out“).
Bei Einzelüberweisungen ist die Empfängerüberprüfung dagegen gesetzlich vorgeschrieben und kann nicht abgewählt werden.
Welche Überweisungen sind betroffen?
Die Empfängerüberprüfung gilt für alle Euro-Überweisungen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) – sowohl für Standard- als auch für Echtzeitüberweisungen.
Zahlungsverkehrssoftware
Empfängerüberprüfung bei EBICS und FinTS
EBICS-Prozesse
Wenn Sie die Empfängerüberprüfung nicht nutzen möchten, können Sie weiterhin mit den bisherigen EBICS-Auftragsarten arbeiten. Soll die Empfängerüberprüfung erfolgen, sind neue Auftragsarten erforderlich, die von Ihrer Zahlungssoftware unterstützt werden müssen. Gegebenenfalls ist dafür ein Update notwendig – wenden Sie sich hierzu an Ihren Software-Hersteller.
FinTS-Prozesse
Bei FinTS ändern sich die Abläufe grundsätzlich. Auch wenn eine Überweisung ohne Empfängerüberprüfung gewünscht ist, müssen die neuen FinTS-Geschäftsvorfälle unterstützt werden. Prüfen Sie daher, ob Ihr Software-Produkt ein entsprechendes Update benötigt, und wenden Sie sich gegebenenfalls an Ihren Software-Hersteller.
Prozesse stehen ab dem 5. Oktober 2025 bereit
Die neuen EBICS-Auftragsarten bzw. auch die BTF-Parameter sowie die neuen FinTS-Geschäftsvorfälle und -Prozesse stehen ab dem 5. Oktober 2025 zur Verfügung. Ab diesem Zeitpunkt können z. B. Dateien mit den neuen EBICS-Auftragsarten für eine Empfängerüberprüfung eingereicht werden. Die Nutzung dieser neuen Auftragsarten/Prozesse vor dem 5. Oktober 2025 führt zu einer Abweisung der eingereichten Datei. Stellen Sie also Ihre Prozesse zum 5. Oktober 2025 um, sofern dies nicht automatisiert durch das von Ihnen verwendete Software-Produkt erfolgt.
Hinweis
Die Umsetzung der Empfängerüberprüfung startet ab dem 5. Oktober 2025. Dafür aktivieren die Banken und Sparkassen sukzessive die neue Empfängerüberprüfung. Deshalb kann es vorkommen, dass die Empfängerüberprüfung bei Überweisungen an einige Kreditinstitute in den ersten Tagen noch nicht möglich ist.