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Empfängerüberprüfung

Sicher überweisen mit Empfängerüberprüfung (VoP)

Für weniger Fehlüberweisungen und mehr Sicherheit.


Ab dem Oktober 2025 wird im gesamten SEPA-Raum die sogenannte Empfängerüberprüfung (Verification of Payee, kurz VoP) eingeführt. Dabei wird der Name des Zahlungsempfängers mit der angegebenen IBAN abgeglichen, bevor eine Überweisung freigegeben werden kann.

Die Regelung betrifft alle Euro-Überweisungen im Europäischen Wirtschaftsraum – sowohl Standard- als auch Echtzeitüberweisungen. Ziel ist es, Betrug und Fehlüberweisungen zu verhindern und die Sicherheit im Zahlungsverkehr weiter zu erhöhen.

Für Firmenkunden bedeutet dies: Der Ablauf bei Überweisungen wird sich leicht verändern. Voraussichtlich wird ein zusätzlicher Schritt im Onlinebanking angezeigt, in dem die Bank das Ergebnis der Prüfung mitteilt. Bei Abweichungen erhalten Sie einen Hinweis und können den Auftrag bei Bedarf abbrechen.

Wo Sie konkret betroffen sind

  • Zahlungsausgänge
    Wenn Sie Überweisungen beauftragen, werden die Empfängerdaten vor der Freigabe geprüft. Prüfen Sie frühzeitig, welche Auswirkungen dies auf Ihre Abläufe hat, und planen Sie ausreichend Vorlaufzeit ein, falls Anpassungen in Ihren Prozessen notwendig werden.
  • Zahlungseingänge:
    Damit Zahlungen zuverlässig bei Ihnen eingehen, sollten Ihre Kundinnen und Kunden künftig – wie bisher auch – Ihren offiziellen Firmennamen verwenden. Maßgeblich ist die Bezeichnung, die im Handelsregister oder einem vergleichbaren Register eingetragen ist.
    Teilen Sie Ihren Kundinnen und Kunden diese Daten frühzeitig mit und ergänzen Sie auf Rechnungen und anderen Unterlagen Ihre korrekte Firmenbezeichnung als Empfängername. So vermeiden Sie Irritationen und mögliche Verzögerungen bei Zahlungseingängen.
    Auftrag zur Berücksichtigung zusätzlicher Empfängernamen

Wie funktioniert die Empfängerüberprüfung?

Bei jeder Überweisung werden die von Ihnen eingegebene IBAN sowie der Name des Zahlungsempfängers mit den Daten bei der Empfängerbank abgeglichen.

Im OnlineBanking und in der VR Banking App wird Ihnen anschließend angezeigt:

  • ob der eingegebene Name exakt mit dem beim Konto hinterlegten Namen übereinstimmt,

  • ob eine kleinere Abweichung vorliegt – in diesem Fall wird Ihnen die korrekte Bezeichnung angezeigt, oder

  • ob die Angaben nicht zusammenpassen und eine deutliche Abweichung besteht.

Empfängerüberprüfung erklärt

https://atruvia.scene7.com/is/content/atruvia/vop-erklaerfilm-1

Erklärfilm

Eingabe der ZahlendenBei der Empfängerbank hinterlegte StammdatenErgebnis der EmpfängerüberprüfungHinweis
max mustermannMax MustermannÜbereinstimmungGroß- und Kleinschreibung spielt keine Rolle
M. MustermannMax MustermannNahezu ÜbereinstimmungWird bei einer Überweisung anstelle des vollständigen Vornamens nur das Initial verwendet, gilt dies als nahezu übereinstimmend. In diesem Fall übermittelt die Empfängerbank einen entsprechenden Namensvorschlag.
Max MusttermannMax MustermannNahezu ÜbereinstimmungBei geringfügigen Abweichungen – etwa Tippfehlern oder einem vertauschten Buchstaben – wird dies als nahezu übereinstimmend gewertet. In diesem Fall erhalten Sie von der Empfängerbank einen Namensvorschlag.
Marlene MustermannMax MustermannKeine ÜbereinstimmungZu große Abweichung führt zu keiner Übereinstimmung.
Elektro GmbHMax MustermannKeine ÜbereinstimmungSofern der Handelsname vom Kontoinhaber abweicht und bei der Empfängerbank keine zusätzlichen Namensangaben hinterlegt sind, führt dies zu keiner Übereinstimmung.
Max MustermannMax MustermannPrüfung nicht möglichDer eingegebene Name des Zahlungsempfängers konnte nicht mit den bei der Empfängerbank hinterlegten Daten abgeglichen werden. Dies kann vorkommen, wenn die Empfängerbank den Service nicht unterstützt, ein technisches Problem vorliegt oder für das Konto keine Prüfung möglich ist.

Wenn die Angaben abweichen

Stellt die Empfängerüberprüfung fest, dass die bei der Empfängerbank hinterlegten Daten nicht oder nur teilweise mit Ihren Angaben übereinstimmen, erhalten Sie einen Hinweis auf die möglichen Folgen.

Die Entscheidung liegt bei Ihnen: Sie können den Auftrag trotz Abweichung freigeben, die Angaben korrigieren oder die Überweisung neu erfassen.

Wichtig: Eine Überweisung wird nicht allein aufgrund des Ergebnisses der Empfängerüberprüfung abgewiesen. Unverändert bestehen jedoch die bisherigen Gründe weiter, die zu einer Abweisung im Zahlungsverkehr führen können.

Wenn die Empfängerüberprüfung nicht möglich ist

In Einzelfällen kann die Empfängerüberprüfung nicht durchgeführt werden – etwa bei technischen Störungen, wenn das Zielkonto kein Zahlungskonto ist, die Bank des Empfängers die Prüfung nicht unterstützt oder wenn das Konto außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) geführt wird.

In solchen Fällen erhalten Sie einen Hinweis, dass kein Abgleich zwischen Name und IBAN erfolgen konnte. Sie entscheiden anschließend selbst, ob Sie die Überweisung dennoch freigeben möchten oder den Auftrag zu einem späteren Zeitpunkt erneut anlegen.

Empfängerüberprüfung bei Sammelüberweisungen

Bei Sammelüberweisungen und Sammelaufträgen mit Echtzeitüberweisungen in Euro können Firmenkunden selbst entscheiden, ob eine Empfängerüberprüfung durchgeführt werden soll („Opt-in“) oder ob darauf verzichtet wird („Opt-out“).

Bei Einzelüberweisungen ist die Empfängerüberprüfung dagegen gesetzlich vorgeschrieben und kann nicht abgewählt werden.

Welche Überweisungen sind betroffen?

Die Empfängerüberprüfung gilt für alle Euro-Überweisungen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) – sowohl für Standard- als auch für Echtzeitüberweisungen.

Zahlungsverkehrssoftware

Empfängerüberprüfung bei EBICS und FinTS

  • EBICS-Prozesse
    Wenn Sie die Empfängerüberprüfung nicht nutzen möchten, können Sie weiterhin mit den bisherigen EBICS-Auftragsarten arbeiten. Soll die Empfängerüberprüfung erfolgen, sind neue Auftragsarten erforderlich, die von Ihrer Zahlungssoftware unterstützt werden müssen. Gegebenenfalls ist dafür ein Update notwendig – wenden Sie sich hierzu an Ihren Software-Hersteller.

  • FinTS-Prozesse
    Bei FinTS ändern sich die Abläufe grundsätzlich. Auch wenn eine Überweisung ohne Empfängerüberprüfung gewünscht ist, müssen die neuen FinTS-Geschäftsvorfälle unterstützt werden. Prüfen Sie daher, ob Ihr Software-Produkt ein entsprechendes Update benötigt, und wenden Sie sich gegebenenfalls an Ihren Software-Hersteller.

Prozesse stehen ab dem 5. Oktober 2025 bereit

Die neuen EBICS-Auftragsarten bzw. auch die BTF-Parameter sowie die neuen FinTS-Geschäftsvorfälle und -Prozesse stehen ab dem 5. Oktober 2025 zur Verfügung. Ab diesem Zeitpunkt können z. B. Dateien mit den neuen EBICS-Auftragsarten für eine Empfängerüberprüfung eingereicht werden. Die Nutzung dieser neuen Auftragsarten/Prozesse vor dem 5. Oktober 2025 führt zu einer Abweisung der eingereichten Datei. Stellen Sie also Ihre Prozesse zum 5. Oktober 2025 um, sofern dies nicht automatisiert durch das von Ihnen verwendete Software-Produkt erfolgt.

Hinweis

Die Umsetzung der Empfängerüberprüfung startet ab dem 5. Oktober 2025. Dafür aktivieren die Banken und Sparkassen sukzessive die neue Empfängerüberprüfung. Deshalb kann es vorkommen, dass die Empfängerüberprüfung bei Überweisungen an einige Kreditinstitute in den ersten Tagen noch nicht möglich ist.

FAQ zur Empfängerüberprüfung

Woher weiß ich, wie der bei der Bank hinterlegte Name eines Kontoinhabers korrekt lautet?

Bei einer Bank ist stets der offizielle Name des Kontoinhabers hinterlegt – also der juristische Name einer Person oder der Firmenname, wie er im Handelsregister oder einem vergleichbaren öffentlichen Register eingetragen ist.

Wer haftet, wenn ich kein übereinstimmendes Ergebnis in der Empfängerüberprüfung habe und die Überweisung trotzdem autorisiere?

Sie können eine Überweisung trotz Ergebnissen mit „einer nahezu Übereinstimmung” oder „keiner Übereinstimmung” autorisieren, also ausführen lassen. Allerdings müssen Sie dann wie bisher das Risiko einer Fehlleitung selbst tragen und können die MKB Mittelstandskreditbank AG hierfür nicht in die Haftung nehmen.

Wann findet die Empfängerüberprüfung bei terminierten Überweisungen oder Daueraufträgen statt?

Die Empfängerüberprüfung erfolgt, wenn eine terminierte Überweisung erfasst wird oder wenn ein Dauerauftrag angelegt oder geändert wird.

Kann eine Zahlung abgewiesen werden, obwohl die Empfängerüberprüfung eine Übereinstimmung ergeben hat?

Ja, eine Zahlung kann trotzdem abgewiesen werden, da die Empfängerüberprüfung ein der Ausführung des Kundenauftrags vorgelagerter Prozess ist. Die bisherigen Gründe, die zu einer Abweisung in der Zahlungsverarbeitung geführt haben, gelten weiterhin.

Was kann ich heute schon dafür tun, dass meine zukünftig per „Opt-in“ eingereichten Zahlungen möglichst ohne weitere Prüfungen und Eingriffe freigegeben werden?

Es ist möglich, dass der Ihnen bekannte Rechnungsname des Zahlungsempfängers nicht mit dem tatsächlichen Kontoinhabernamen übereinstimmt. Prüfen Sie daher frühzeitig Ihre Kreditoren-Stammdaten auf Aktualität und zum Beispiel bei Mehrfachanlagen auf unterschiedliche Schreibweisen. Es sollte pro Kreditor nur ein Eintrag vorhanden sein, der dem Firmennamen im öffentlichen Register entspricht. Verschiedene Empfängerbanken können unterschiedliche Abweichungen zulassen, ab denen der Abgleich als „nahezu übereinstimmend” beantwortet wird. Wenn Sie sich also bei Sammelüberweisungen entscheiden, die Empfängerüberprüfung zu nutzen und möchten, dass möglichst alle Prüfungen als „übereinstimmend” beantwortet werden, ist eine sorgfältige Stammdatenpflege von großer Bedeutung.

Sollte ich als Firmenkunde zukünftig alle Dateien zur Empfängerüberprüfung per „Opt-in“ einreichen?

Wir können keine Empfehlung geben, ob Sie als Firmenkunde ab Oktober 2025 Dateien per „Opt-in” oder „Opt-out” einreichen sollten. Aber vielleicht hilft es Ihnen bei dieser Entscheidung zu prüfen, ob es sich bei den Zahlungsempfängern um langjährig bekannte Geschäftspartnerinnen und -partner handelt oder zum Beispiel bei Gehaltszahlungen um bekannte Angestellte oder ob es neue, unbekannte Empfänger sind, an die Zahlungen überwiesen werden. In den ersten beiden Fällen könnte gegebenenfalls auf eine Empfängerüberprüfung verzichtet werden, wenn Sie das Risiko der Fehlleitung der Zahlungen als gering einstufen. Bei neuen, noch unbekannten Zahlungsempfängern kann das Einreichen der Dateien per „Opt-in” mit Empfängerüberprüfung dagegen eine fehlgeleitete oder betrügerische Zahlung verhindern.

Bei einer „nahezu Übereinstimmung“ wird dem Zahler ein Namensvorschlag mit dem Ergebnis der Empfängerüberprüfung angezeigt. Bedeutet das, dass dann der Klarname vollständig mit Zweitnamen oder Ehegattennamen angezeigt wird?

Bei Gemeinschaftskonten wird dem Zahler der Name der Gemeinschaftseinheit nur dann angezeigt, wenn die Prüfung die Gemeinschaftseinheit als bestes Prüfergebnis geliefert hat. Das heißt, dass dann dem Zahler die beiden Vornamen der Ehepartner angezeigt werden.

Was muss ich tun, wenn ich meine per EBICS eingereichte Sammeldatei mit den Ergebnissen „nahezu Übereinstimmung“ oder „keine Übereinstimmung“ aus der Empfängerüberprüfung nicht in Gänze freigeben möchte?

Eine Teilausführung, zum Beispiel eine Ausführung bei nur vollständigen Übereinstimmungen, ist nicht vorgesehen. In diesem Fall bleibt Ihnen die Möglichkeit, den kompletten Auftrag nach der Empfängerüberprüfung nicht freizugeben. Anschließend können Sie die Einzeltransaktionen mit vollständiger Übereinstimmung neu einreichen. Die übrigen Überweisungsaufträge sollten Sie prüfen und mit korrigierten Empfängerangaben neu einreichen. Beachten Sie dabei mögliche bei Ihnen noch zu klärende interne Vorgaben: Wer entscheidet bei Ihnen über die Ablehnung oder Freigabe bei „nahezu Übereinstimmung” oder „keine Übereinstimmung”? Welche Auswirkungen ergeben sich daraus in Ihren ERP- oder Buchhaltungssystemen?